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Einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz – was tun?

Spannende Diskussion heute vor dem Familiengericht in Ravensburg:

Gegen meinen Mandant war zunächst ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung nach §1 GewaltschutzG erlassen worden (Fernhalteverfügung), weil die Antragstellerin behauptet hatte, dass der Antragsgegner sie und das gemeinsame Kind bedroht habe. Solche einstweiligen Anordnungen sind für die Betroffenen gerade auf dem Land stigmatisierend, da sie der örtlichen Polizei bekannt gemacht werden und dadurch einer öffentlichen Brandmarkung gleichkommen. Entgegen der landläufigen Ansicht reicht für den Erlass einer solchen Anordnung nicht aus, dass die betroffene Frau behauptet, der Gegner habe sie bedroht. Vielmehr muss eine objektive Bedrohungslage glaubhaft gemacht werden – das heißt die Situation muss so gewesen sein, dass auch ein neutraler Dritter die Drohung oder Gefährdung ernst nehmen würde. Das war heute nach dem Ergebnis der beantragten mündlichen Verhandlung nicht der Fall, weshalb die einstweilige Anordnung vom Tisch ist.

Gleichzeitig hat das Gericht durch einen klugen Vergleichsvorschlag unter Einbeziehung des Umgangsrechtes die Parteien in Richtung eines vernünftigen Verhältnisses zueinander im Sinne des Kindeswohls gelenkt und für Unterstützung gesorgt.

Die Gerichte neigen aufgrund der Brisanz solcher Gewaltschutzanträge teilweise dazu, schnell – meist ohne mündliche Verhandlung – entsprechende einstweilige Anordnungen zu erlassen. Wie sich heute wieder gezeigt hat, lohnt es sich aber, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, in der nochmals sorgfältig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen.