Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes-MoPeG) in Kraft.
GbRs, die Immobilien besitzen können über diese ab 2024 nur noch verfügen, wenn sie im neuen Personengesellschaftsregister eingetragen sind. Bei rechtsfähigen GbRs kann jeder Gesellschafter zukünftig im Außenverhältnis alleine wirksam über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Die Abfindung für einen Gesellschafter bei ausscheiden orientiert sich zukünftig am Marktwert der GbR.
Das Gesetz enthält unter anderem wesentliche Neuregelungen für Personengesellschaften, insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht nur für neu zu gründende Gesellschaften, sondern auch für bestehende Gesellschaften gelten.
Es wird für GbRs ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung ist nicht verbindlich, sondern freiwillig. Sie ist jedoch für jede GbR erforderlich, die ein registriertes Recht erwerben will oder bereits hält. In der Praxis bedeutet das, dass sämtliche GbRs, die Immobilien halten, im Gesellschaftsregister registriert sein müssen um handlungsfähig zu bleiben.
Für GbRs, die den Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen zum Gegenstand haben wird die Rechtsfähigkeit unabhängig von der Eintragung in das neue Register gesetzlich vermutet (§ 705 Abs. 3 (neu)).
Für die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts legt § 713 BGB (neu) fest, dass das Gesellschaftsvermögen allein von der Gesellschaft als Rechtsträgerin gehalten wird und nicht mehr wie bisher als sogenanntes Gesamthandsvermögen. Im Folgeschluss bedeutet das, dass – anders als bisher – ein mit der Gesellschaft betrauter Geschäftsführer ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen verfügen kann. Gleiches gilt für die Eingehung von Verbindlichkeiten.
715 BGB (neu) legt fest, dass ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag alle Gesellschafter der GbR zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sind. Abs. 2 legt fest, dass bezüglich aller Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringen die Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt sind, lediglich bei Geschäften die darüber hinausgehen ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Diese Vorschrift hat erhebliche Relevanz für alle GbRs, die rechtsfähig sind, oder deren Rechtsfähigkeit vermutet wird, da sämtliche Gesellschafter dieser GbRs unabgestimmt erheblich über das Gesellschaftsvermögen verfügen können.
Für Gesellschafterbeschlüsse in Personenhandelsgesellschaften wird ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht (Anfechtungsmodell) eingeführt, das sich am Recht der Kapitalgesellschaften orientiert.
Grundsätzlich geändert hat sich die Haftungsbefreiung und Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Bisher galt beim Ausscheiden aus einer GbR, das zum Stichtag des Ausscheidens die Auflösung der Gesellschaft fingiert wurde und so ermittelt wurde welchen Anteil der ausscheidende Gesellschafter am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaften zum Stichtag hatte. Mit einer Saldorechnung wurde dann bestimmt, ob der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung oder eine Nachschusspflicht hat. Die neue Regelung sieht vor, dass der ausscheidende Gesellschafter eine „angemessene Abfindung“ erhalten soll, die dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils entspricht. Dabei wird keine Bewertungsmethode vorgegeben, die Regelung zielt jedoch darauf, dass für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung vorsieht der „Marktwert“ des GbR-Anteils für die Abfindung maßgeblich sein soll.
Fazit: Die Neuregelung birgt für bestehende GbRs beziehungsweise ihre Gesellschafter erhebliche Risiken, insbesondere wenn kein schriftlicher ausführlicher Gesellschaftsvertrag besteht. Die Risiken können jedoch im Wesentlichen durch sinnvolle Regelungen im Gesellschaftsvertrag vermieden werden.