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LG München: Physischer Vater ist auch bei von ihm nicht gewollter künstlicher Befruchtung in der Pflicht

Trotz Unterschriftsfälschung der Ehefrau muss der ungewollte Kindsvater zahlen

Der Ehemann hatte nach Schwierigkeiten in der Ehe mehrfach und ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass er mit der Kindsmutter keine Kinder mehr will. Auch hatte er gegenüber den Ärzten, bei denen das Paar vor ihren Eheschwierigkeiten Eizellen hatten künstlich befruchten lassen, kein Einverständnis zur Einpflanzung gegeben.

Das hatte dann seine Frau nachgeholt, indem sie seine Unterschrift gegenüber der Arztpraxis fälschte.

Es ist nachvollziehbar, dass der Ehemann sich betrogen fühlt. Gleichzeitig ist aber auch nachvollziehbar, wie das Landgericht München entschieden hat. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein Anspruch nicht der Mutter, sondern des Kindes gegen seine leiblichen Eltern. Das Kind selbst hat dem Vater gegenüber keine Verfehlungen begangen, wegen derer es seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Und letztendlich ist Verwandtschaft auch in der Vergangenheit zwar auf natürliche Weise, aber nicht immer gewollt entstanden. Im deutschen Familienrecht kommt hier aber immer das Primat des Kindeswohls zum tragen.

Im vorliegenden Fall ist sicher die „kriminelle Energie“, mit der die Kindesmutter vorgegangen ist, ärgerlich. Aufgrund dieses Verhaltens wären sicher Schadensersatzansprüche gegen die Kindsmutter und eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts zu prüfen. Ob das ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war, geht aus der Berichterstattung nicht hervor.

 

https://www.br.de/nachrichten/oberbayern/inhalt/mann-muss-unterhalt-fuer-ungewollt-kuenstlich-gezeugten-sohn-zahlen-100.html

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Konfessionelle Arbeitgeber dürfen nicht mehr nach der Konfession fragen

Der EuGH hat festgestellt, dass die Konfession von Bewerbern nicht bei jeder Stelle Ausschlusskriterium sein darf.

Das Urteil in einem Verfahren, in dem eine abgelehnte Bewerberin gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) in Berlin geklagt hatte, stellt einen schweren Schlag gegen das kirchliche Arbeitsrecht dar.

Der EuGH stellt darin fest, dass das Recht auf kirchliche Selbstbestimmung nur dann als höherrangig gegenüber dem Diskriminierungsverbot zu bewerten ist, wenn die Konfession bei der ausgeschriebenen Stelle „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle. Das galt bisher grundsätzlich für alle Stellen in der Diakonie und muss nun wohl zukünftig für jede Stelle explizit bewertet werden.

Letztendlich vollzieht der EuGH damit eine Argumentation nach, die nicht zuletzt aus der Unternehmerischen Diakonie selbst kommt. Diese hatte sich in Zeiten knappen Personals mehr und mehr von strengen Regeln bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ihrer Mitarbeiter verabschiedet und dafür unter anderem die Unterscheidung zwischen „verkündigungsnahen“ und verkündigungsfernen“ Tätigkeiten entwickelt. Auf Basis dieser Eigensicht der Diakonie ist das Urteil des EuGH durchaus nachvollziehbar.

Gefährlich ist die Entscheidung allerdings für das kirchliche Arbeitsrecht, da ihre Umsetzung ihm auf Dauer die Begründung nimmt:

Im Vergleich zum weltlichen Betriebsverfassungsrecht ist es konsensorientierter und nimmt die Arbeitnehmer wesentlich mehr neben der Geschäftsleitung in die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung des – christlichen – Unternehmenszwecks. Das manifestiert sich im Postulat der so genannten „Dienstgemeinschaft“ zwischen Arbeitnehmern und Leitung. Die Dienstgemeinschaft ist in ihrer Begründung geprägt von der Annahme, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit ihrer Arbeit gemeinsam einen religiösen Zweck erfüllen wollen. Mit der Unterteilung in verkündigungsnahe und verkündigungsferne Tätigkeiten, die der EuGH jetzt mit seiner Entscheidung rechtlich manifestiert hat, lässt sich diese Annahme als Begründung für ein Weniger an Arbeitnehmerrechten nicht mehr aufrechterhalten, zumindest nicht für die verkündigungsfernen Mitarbeiter.

Es bleibt abzuwarten, wie sehr sich dadurch der rechtliche Druck vor allem auf das kirchliche Kollektivarbeitsrecht erhöht.

Kirchliche Träger und Unternehmen sind allerdings gut beraten, jetzt ihre Personalstrategie entsprechend zu schärfen. Wo Kirche zukünftig drin sein muss, muss sie in der Stellenbeschreibung künftig nicht nur drin sein, sondern auch gerichtsfest begründet werden können.

Zum Nachlesen: Pressemitteilung des EuGH

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Rechtzeitig planen: Mit der Vorsorgevollmacht regelt man die Zeit in der man nicht mehr selbst entscheiden kann.

Warum tätig werden?

Wer trifft die Entscheidungen, wenn ich es aufgrund meiner geistigen oder körperlichen Verfassung nicht mehr selbst kann? Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dieser Frage, solange es ihnen gut geht. Doch das ist nicht vernünftig. Denn gerade in Not- und Krankheitssituationen sind existentielle Entscheidungen zu treffen. Wie werde ich im Krankenhaus behandelt? Will ich lebenserhaltende Maßnahmen? Aber auch: kann ich weiter zuhause leben oder muss ich in ein Altersheim? Und wenn ja in welches?

Wer keine Vorsorge trifft, für den entscheidet der Staat, indem er durch das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzt, der die entsprechenden Entscheidungen für den Betreuten trifft. Dieser ist jedoch in der Regel nicht mit den bisherigen Lebensverhältnissen und Wünschen des Betreuten vertraut und wird nach allgemeinen Erwägungen und gesetzlichen Vorgaben entscheiden.

Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht sorgt man dafür, dass die Entscheidungsgewalt in den Händen einer Person liegt, der man vertraut und die einen kennt. Das kann der Ehepartner oder eines der Kinder sein, aber auch der Freund oder die Freundin, der man vertraut. Der große Vorteil: gerade in der Situation, in der man selbst die Kontrolle über sein Leben verliert, weiß man sie in den Händen eines Menschen, dem man vertraut.

Vorsorgevollmacht: Sinnvoller Weise werden drei Teilbereiche geregelt

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht trifft der Vollmachtgeber sinnvoller Weise Verfügungen zu drei Bereichen: Mit der Generalvollmacht in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten sorgt er dafür, dass die Geschäfte des täglichen Lebens, etwa das Zahlen von Rechnungen oder der Miete, aber gegebenenfalls auch der Abschluss eines Heimbetreuungsvertrages oder die Auflösung der eignen Wohnung durch den Bevollmächtigten vorgenommen werden können. Obwohl die Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte gilt, kann es sinnvoll sein, sie mit zusätzlichen Teilvollmachten besonders für die Banken zu ergänzen, um dem Bevollmächtigten unnötige Konflikte zu ersparen.

Mit der Generalvollmacht in persönlichen Angelegenheiten sorgt der Vollmachtgeber dafür, dass der Bevollmächtigte für ihn alle Entscheidungen der persönlichen Lebensgestaltung treffen kann. Das betrifft besonders Entscheidungen bezüglich der Behandlung durch Ärzte und Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflege aber zum Beispiel auch die Frage des Wohnsitzes.

Mit der Patientenverfügung legt der Bevollmächtigende fest, wie er, wenn es ans Sterben geht, oder er dauerhaft an der Teilnahme am Leben gehindert ist, medizinisch behandelt werden möchte. 

Vorsorgevollmacht: wann eine notarielle Beurkundung notwendig ist

Notariell beurkundet werden muss eine Vorsorgevollmacht nur, wenn sich die Generalvollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte erstrecken soll. Ansonsten kann sie ohne notarielle Beurkundung errichtet werden. Bestehen Zweilfel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers kann eine vorherige ärzliche Untersuchung und Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit durch einen Neurologen Sinn machen. Vorgeschrieben ist sie nicht.

Achtung: was geregelt werden muss hängt von den persönlichen Umständen ab

Für die Vorsorgevollmacht sind mittlerweile viele Standard-Vorlagen im Umlauf. Ob die „Standard-Version“ für Sie ausreicht muss sorgfältig geprüft werden. Gibt es einen Wohnsitz oder Vermögen im Ausland, dann muss geprüft werden, welches recht Anwendung findet und ob die Vollmacht auch in dem anderen Staat anerkannt wird. Bei Selbstständigen ist zu prüfen, ob es entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Regelungen gibt. Regelmäßig zu prüfen sind auch Kollisionen mit dem Erbrecht. Üblicherweise wird die Bevollmächtigung über den Tod hinaus erteilt, um dem Bevollmächtigten die Abwicklung der Beerdigung zu ermöglichen. Hier empfiehlt sich jedoch oft, die Bevollmächtigung mit einer Einsetzung als Nachlassverwalter zu kombinieren um Konflikte mit den Erben oder einem separat eingesetzten Nachlassverwalter zu vermeiden.

Man gibt die Kontrolle nie ganz aus der Hand

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit und ohne weitere Begründung und sogar formlos widerrufen werden. Man gibt die Kontrolle also nie ganz aus der Hand. Wirksam wird die Vollmacht übrigens erst mit Herausgabe – viele Vollmachtgeber bewahren die Vollmachten deshalb entweder bei sich selbst oder bei Dritten auf. Die Herausgabe erfolgt dann, wenn der Ernstfall eintritt.

Fazit

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist ein vernünftiger und sinnvoller Schritt, mit dem man die Gestaltung seines Lebens auch für Notsituationen selbst in die Hand nimmt und dafür sorgt, dass man von Menschen unterstützt wird denen man vertraut.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und weil es um viel geht ist es dabei sinnvoll, sich ausführlich rechtlich beraten zu lassen.

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Wenig Augenmaß: Der KGH und Gastmitgliedschaften in der Diakonie

Der Kirchengerichtshof schließt Gastmitglieder der Diakonie aus dem Geltungsbereich des MVG.EKD aus.

Die Zugehörigkeit zur Diakonie ist für viele Werke und Unternehmen sehr wichtig, aufgrund ihrer Identität als Teil der evangelischen Kirche, aufgrund des kirchlichen Arbeitsrechts, dass Leitung und Arbeitnehmer in einer Dienstgemeinschaft vereint aber auch, weil für viele soziale Dienstleistungen die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der Wohlfahrt notwendig ist. Doch es ist nicht einfach zur evangelischen Kirche zu gehören, zumindest als gemeinnützige Initiative oder gemeinnütziges Unternehmen, das es sich auf die Fahnen geschrieben hat, christliche Werte mit evangelischer Prägung durch soziale Angebote mit Leben zu füllen.

Die inhaltliche Profilierung reicht dafür bei Weitem nicht. Die nach wie vor regional entlang der Grenzen des Wiener Kongresses aufgeteilte Verbandsdiakonie sieht darüber hinaus vielfältige Pflichten vor, die zu erfüllen sind, soweit man der evangelischen Kirche zugeordnet sein will. Diese reichen von Pfarrerquoten im Vorstand über Heimfallklauseln bis zur Verpflichtung, bestimmten, im dritten Weg zustande gekommene tarifliche Regelungen anzuwenden.

Letzteres macht vielen Diakonieunternehmen Not. Da sie oft klein und kapitalschwach sind und sich in schlecht refinanzierten Märkten bewegen tun sie sich schwer, ihren Mitarbeitern die großzügigen Tarife der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zu zahlen.

Gerade im Osten der Republik hat sich aufgrund der Finanznot vieler Kommunen das Preisniveau im Sozialbereich so entwickelt, dass darüber eine Entlohnung gemäß AVR.DD vielerorts nicht refinanzierbar ist.

Die örtliche Diakonie hat deshalb vielerorts Träger, die nicht nach Tarif zahlen können als Gastmitglieder aufgenommen. Der Status unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der regulären Mitgliedschaft, dass einzelne Mitgliedspflichten, etwa zur Anwendung bestimmter Arbeitsvertragsrichtlinien ausgenommen sind. Im Gegenzug haben die Gastmitglieder oft kein Stimmrecht in den Verbandsgremien.

Seitdem das kirchliche Arbeitsrecht seitens der Politik, aber auch des BAG unter Druck steht, bemühen sich die Diakonie und EKD, solche „Tarifausreißer“ zur Raison zu bringen. In seinem Beschluss vom 30.1.2017 (https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/38235#) hat der KGH die „Gastmitgliedschaften“ praktisch abgeschafft, da er festgestellt hat, dass „Eine Gastmitgliedschaft schon begrifflich nicht als Mitgliedschaft zu verstehen ist, weil ein Gast nicht zugleich reguläres Mitglied sein kann.“

In der konkreten Entscheidung hat der KGH damit der klagenden Mitarbeitervertretung jedes Mitspracherecht im Unternehmen genommen, da diese sich nach der Entscheidung nicht mehr auf Rechte aus dem MVG.EKD berufen kann.

Keiner bekommt dadurch mehr Geld. Die Arbeitnehmer verlieren damit ihre Vertretung und Stimme gegenüber der Geschäftsleitung.

In dem Bemühen, innerhalb der Diakonie die flächendeckende Anwendung tariflicher Regelungen zu erzwingen, entkleidet der KGH damit zuvorderst die Mitarbeitenden, die geschützt werden sollen, ihrer Mitwirkungsrechte.
Es stellt sich dabei erneut die Frage, inwieweit es bei der Diskussion um das kirchliche Arbeitsrecht wirklich um die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer geht.

Die Diakonie besteht im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen. Selbst die zehn größtem Träger entsprechen aufgrund ihres Umsatzvolumens lediglich kleinen bis mittleren Mittelständlern.

Unternehmen der Erwerbswirtschaft in dieser Größenordnung sind zum allergrößten Teil nicht tarifgebunden, ohne dass dies ein großes Thema wäre.

Nachdem auch die anderen Markteilnehmer im Sozialmarkt ähnliche Größenverhältnisse aufweisen, sehen sich die Betriebe einer weitgehend nicht tarifgebundenen Konkurrenz ausgesetzt. Das erzeugt erheblichen Druck dem sich die Diakonieunternehmen mit den Verbänden durch „Ausweichregelungen“ wie die Gastmitgliedschaften zu entziehen versuchen.

Drängt man die Unternehmen, die die teuren und in vielen Hilfefeldern nicht refinanzierbaren Diakonietarife nicht zahlen können, aus den Diakonischen Werken heraus, dann hat man den Mitarbeitenden ein Bärendienst erwiesen, da man ihnen die weitgehende Mitsprache und Teilhabe, die das kirchliche Betriebsverfassungsrecht bietet versagt.

Den Arbeitgebern dagegen erlässt man durch den Ausschluss neben der Pflicht zur Zahlung des Tariflohns auch noch die Pflicht, die Mitarbeitenden mitbestimmen zu lassen.

Das zeugt von wenig Augenmaß.

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Unternehmer und Patchwork-Familien: Risikogruppen im Erbfall und bei Beziehungsende

Der Tod kommt manchmal überraschend und mit ihm kommen manchmal böse Überraschungen für die Erben. Nur knapp ein Drittel der Deutschen haben in einem Testament geregelt, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll.

Dabei gibt es zwei „Hochrisikogruppen“, für die die gesetzlichen Regelungen nicht passen:

1. Unternehmer
Wenn zum Vermögen ein Betrieb oder ein Unternehmen gehört, regelt das gesetzliche Erbrecht, dass das Vermögen zu gleichen Teilen unter den Erben aufgeteilt wird. Es geht vom Grundsatz der Realteilung aus, nachdem alles Teilbare, also auch das Unternehmen, zwischen den Erben aufgeteilt wird. Damit befindet sich das Überleben des Betriebes mit Eintritt des Erbfalls oft in unmittelbarer Gefahr.

Was passiert?

Wenn das Unternehmen in die Erbmasse fällt, muss entweder ein Erbe die anderen auszahlen oder jeder der Erben kann die Aufteilung und Verwertung des Unternehmens verlangen. Der dadurch akut entstehende Kapitalbedarf führt gerade bei Betrieben mit hohem Anlagevermögen zu einem existenzgefährdenden Kapitalabfluss oder einer ungesunden Neuverschuldung der Gesellschaft oder der Gesellschafter.

Wurde der Betrieb an einen Nachfolger übergeben, ist er noch lange nicht auf der sicheren Seite. Hat der Unternehmer bei der Übertragung des Betriebs auf einen der Erben eine nicht rechtsichere Konstruktion gewählt, dann kann es passieren, dass mit dem Erbfall über das Erbrecht auch die anderen Erben wieder mit am Tisch sitzen.

Ähnlich verhält es sich im Fall der Scheidung: Hier bildet die gesetzliche Regelung die Bedürfnisse eines gesunden, existenzsichernden Umgangs mit Betrieben nicht ab.

Auch hier entsteht besonders bei Betrieben mit großem Anlagevermögen durch den Zugewinnausgleich ein Kapitalbedarf, der für den Unternehmer nur schwer zu decken ist.

Wer klug ist baut deshalb vor – Unternehmer sollten  die familienrechtliche und erbrechtliche Dimension rechtzeitig regeln: durch kluge Regelungen im Gesellschaftsvertrag, durch einen fairen Ehevertrag und ein vernünftiges Testament.

Allerspätestens bei Übergabe des Betriebs an einen Nachfolger müssen diese Problemlagen bearbeitet sein und die Zukunft des Betriebes zu sichern.

2. Patchwork-Familien

Familien, in denen die Partner und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen werden Patchwork-Familien genannt. Die Familienform birgt erhebliche erbrechtliche Risiken, da das deutsche Erbrecht den Ehepartner gegenüber den Kindern privilegiert. Sind die Kinder jeweils nur mit einem Elternteil verwandt, dann hängt die Höhe ihres Erbteils weitestgehend davon ab ob „ihr“ Elternteil vor seinem Partner stirbt.

Geraten die Eltern in Not oder werden pflegebedürftig entstehen schwierige Situationen im Blick auf Unterhalt und Betreuung.

Die gesetzlichen Regelungen, die auf die klassische Ehe und Familie zugeschnitten sind, führen hier oft zu überraschenden und von den Beteiligten als ungerecht empfundenen Regelungen.

Auch hier ist klug, wer rechtzeitig selbst Regelungen schafft.

Der Gesetzgeber läßt dem Einzelnen zu Lebzeiten bei der Frage, wie er sein Erbe verteilt, viel Handlungsfreiheit. Nutzen muss diese Handlungsfreiheit allerdings jeder selbst.

Sowohl bei familienrechtlichen, als auch bei erbrechtlichen Fragestellungen berate ich Sie gerne.

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BAG zu Befristungen: Je höher die Ansprüche des Arbeitgebers, desto niedriger der Schutz durch das Arbeitsrecht?

So oder so ähnlich könnte man jedenfalls die Begründung des Bundesarbeitsgerichtes in der Sache des Mainzer Torwarts Heinz Müller verstehen.

Dieser hatte – wie bei Lizenzspielern üblich – mehrfach sachgrundlos befristete Arbeitsverträge erhalten und vor dem Arbeitsgericht auf Entfristung des letzten – nicht verlängerten – Vertrages geklagt. Das BAG hat die Befristung nun mit Urteil vom 16.1.2018 für wirksam erklärt (7 AZR 312/16).

Als Begründung geben die Richter an: „von einem Lizenzspieler [werden] im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet“.

Mit dieser Begründung kann man indessen praktisch jede sachgrundlose Befristung rechtfertigen: Es wäre sicher jedem Arbeitgeber recht, Höchstleistungsphasen der Mitarbeitenden abgreifen zu können, ohne im Folgenden auch dafür einstehen zu müssen, dass üblicher Weise eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet ist.

Der Leistungssport, gerade im Fußball, zeigt sehr gut Fluch und Segen einer solchen Möglichkeit: Während sie einerseits anschaulich zur Generierung eines Produktes auf höchsten Niveau führt, werden andererseits die Kosten dieser Auslese in Form gescheiterter Karieren und Sportinvalidität konsequent der Gemeinschaft der Arbeitslosen- und Krankenversicherten aufgebürdet.

Für den kleinen Bereich des Profifußballs ist das für die Gesellschaft tragbar. Deshalb konnte das BAG auch – zur Erleichterung der Profivereine – konsequent sportpolitisch entscheiden.

Für das Arbeitsrecht der „Normalsterblichen“ wäre eine solche Entscheidung weder gewollt noch für die Gesellschaft finanzierbar.

Für die politische Diskussion um berechtigte und für die Wirtschaft an manchen Stellen dringend notwendige Befristungsmöglichkeiten ist sie Gift.

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Berliner Kammergericht: „Die Kinder aufteilen“ geht nur, wenn man sich nicht streitet

Wenn die Eltern sich streiten kann das Gericht das so genannte „paritätische Wechselmodell“, bei dem das Kind gleichwertig in beiden Haushalten der Eltern lebt, ablehnen. Das hat das Berliner Kammergericht jetzt mit Beschluss vom 13.4.2017 entschieden (KG Berlin, 16 UF 8/17).

Das paritätische Wechselmodell sieht bei Trennung der Eltern vor, dass die Kinder zeitlich annähernd gleichwertig bei beiden Eltern betreut werden. Beide Eltern bieten den Kindern ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält.

Das Modell kommt bei Scheidungen in den letzten Jahren mehr und mehr zum Zug.  In Verfahren, in denen beide Eltern vor der Trennung die Kindererziehung und -betreuung gemeinsam geleistet haben, wird damit die schwierige Entscheidung, wo die Kinder fortan leben sollen, vermieden.

Aus pädagogischer und kinderpsychologischer Sicht ist das Modell häufig schwierig, weil die Konflikte, aber auch unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern im täglichen Erleben der Kinder aufeinanderprallen. Streiten sich die Eltern, befindet sich das Kind permanent in einem Loyalitätskonflikt. Das wird durch die praktischen Anforderungen des Modells verstärkt: Die Aufteilung des Lebens des Kindes auf zwei Lebensmittelpunkte bedeutet einen beträchtlichen Organisations- und Kooperationsaufwand für die Eltern. Das ist gerade in der konfliktbelasteten Trennungs- und Scheidungsphase oft eine Überforderung für die Eltern.

Hier hat nun das Kammergericht Berlin klar das Kindeswohl in den Vordergrund gestellt. Wenn aufgrund der Konflikte der Eltern die Nachteile des Modells sich für das Kind realisieren, dann kann das Gericht das paritätische Wechselmodell ablehnen und eine Sorgerechtsregelung auf Basis des Einzelresidenzmodells festlegen.

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mehr zum Urteil auf ra-newsflash

mehr zum Thema „paritätisches Wechselmodell“ auf wikipedia

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Haftungsrisiken für Aufsichtsräte – Vortrag am 11.4.2018

Während sie im Profit-Bereich zu aller erst die gewählte Vertretung der Kapitalgeber sind, haben Aufsichtsräte von Nonprofit-Unternehmen eine erweiterte Rolle: Über Ihre Aufsichtspflichten hinaus sollen Sie gewährleisten, dass die Idee, die das Unternehmen treibt, frisch, jung und lebendig bleibt. Neben hoher Fachkompetenz erfordert die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer NPO deshalb immer auch eine hohe Identifikation mit den Inhalten und Zielen der Organisation.

Solche Menschen zu finden ist nicht einfach. Schon seit längerem hat sich das Beck Management Center in Tübingen die Aufgabe gestellt, potentielle Aufsichtsräte für NPOs im Bereich der Diakonie zu finden, weiterzubilden und zu vernetzen.

Ich freue mich, an der diesjährigen Veranstaltungsreihe für Aufsichtsräte als Referent beteiligt zu sein, und zwar zum Thema

„Welche Haftungsrisiken müssen Aufsichtsräte beachten?“

Das Seminar findet am 11. April 2018, 11-15 Uhr voraussichtlich in Ulm statt.

Nähere Informationen finden Sie über die Website und den Newsletter von BMC.

Ich würde mich freuen, den einen oder anderen von Ihnen im April bei der Veranstaltung in Ulm zu treffen.

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Alle Jahre wieder kommt das Krippenspiel

3. Advent – Es ist Krippenspielzeit, die Kirche ist voll, die Stimmung erwartungsfroh und mit dem Auftritt des Erzählers beginnt die altbekannte Geschichte. Auch wenn sich die Regie und die Autoren jedes Jahr neue Wendungen einfallen lassen, ertappe ich mich dabei, wie ich denke, dass ich jeden Einsatz kenne, jede Rolle, jedes Lied. Brauchen wir das denn jedes Jahr? Helmut Schmidt hat in einem Interview kurz vor seinem Tod auf die Frage, welche Rolle denn Glaube in der Politik spiele gesagt, am besten keine, denn über die Idee, dass das Weltgeschehen durch eine Art höheres Wesen gesteuert werde, sei man nach heutigem Wissenstand hinweg. Neben mir wuselt es in der Bank, da sitzen vier Flüchtlingskinder. Der kleine Nigerianer war am Samstag bei mir im Fußballtraining, daneben ein Äthiopier, ein Syrer und ein Mädchen aus Afghanistan. In ihren Ländern spielt Glaube in der Politik eine große Rolle, nehmen Menschen in Anspruch von Gott beauftragt zu sein, die Macht zu ergreifen und andere umzubringen. „Und er wird kommen, in Windeln gewickelt und in einer Krippe liegend“, sagt vorn der Engel. Nicht mächtig, nicht mit Schwert und Gewalt, nicht belehrend, sondern als Kind. „Nackt und bloß“, singt der Chor. Gott kommt in diese Welt mit der Botschaft, dass Leben nur gelingen kann, wenn jeder seinen Nächsten, seine Mitmenschen so liebt und achtet, wie sich selbst. Mit der Botschaft, dass am Ende der der Größte ist, der sich zum Diener der anderen macht und nicht nur an sich selbst denkt. Neben mir gibt der kleine Nigerianer eine Runde Bonbons aus, fröhliches Kichern macht sich breit. Vor mir dreht sich eine Frau um und schaut ernst wegen des störenden Geräusches. Auf der Bühne verkündet der Engelchor laut  „Frieden auf Erden“. Der Oberengel gibt erleichtert seine brennende Kerze bei der Regie ab, das Licht geht an. Das Krippenspiel ist aus.
Wenn es diesen Gott nicht gäbe denke ich, müsste man ihn und seine Botschaft erfinden, gerade in Zeiten wie diesen. „Frohe Weihnachten“ sagt einer hinter mir, Amen dazu, denke ich.

 

 

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