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LG München: Physischer Vater ist auch bei von ihm nicht gewollter künstlicher Befruchtung in der Pflicht

Trotz Unterschriftsfälschung der Ehefrau muss der ungewollte Kindsvater zahlen

Der Ehemann hatte nach Schwierigkeiten in der Ehe mehrfach und ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass er mit der Kindsmutter keine Kinder mehr will. Auch hatte er gegenüber den Ärzten, bei denen das Paar vor ihren Eheschwierigkeiten Eizellen hatten künstlich befruchten lassen, kein Einverständnis zur Einpflanzung gegeben.

Das hatte dann seine Frau nachgeholt, indem sie seine Unterschrift gegenüber der Arztpraxis fälschte.

Es ist nachvollziehbar, dass der Ehemann sich betrogen fühlt. Gleichzeitig ist aber auch nachvollziehbar, wie das Landgericht München entschieden hat. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein Anspruch nicht der Mutter, sondern des Kindes gegen seine leiblichen Eltern. Das Kind selbst hat dem Vater gegenüber keine Verfehlungen begangen, wegen derer es seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Und letztendlich ist Verwandtschaft auch in der Vergangenheit zwar auf natürliche Weise, aber nicht immer gewollt entstanden. Im deutschen Familienrecht kommt hier aber immer das Primat des Kindeswohls zum tragen.

Im vorliegenden Fall ist sicher die „kriminelle Energie“, mit der die Kindesmutter vorgegangen ist, ärgerlich. Aufgrund dieses Verhaltens wären sicher Schadensersatzansprüche gegen die Kindsmutter und eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts zu prüfen. Ob das ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war, geht aus der Berichterstattung nicht hervor.

 

https://www.br.de/nachrichten/oberbayern/inhalt/mann-muss-unterhalt-fuer-ungewollt-kuenstlich-gezeugten-sohn-zahlen-100.html

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