Der Tod kommt manchmal überraschend und mit ihm kommen manchmal böse Überraschungen für die Erben. Nur knapp ein Drittel der Deutschen haben in einem Testament geregelt, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll.
Dabei gibt es zwei „Hochrisikogruppen“, für die die gesetzlichen Regelungen nicht passen:
1. Unternehmer
Wenn zum Vermögen ein Betrieb oder ein Unternehmen gehört, regelt das gesetzliche Erbrecht, dass das Vermögen zu gleichen Teilen unter den Erben aufgeteilt wird. Es geht vom Grundsatz der Realteilung aus, nachdem alles Teilbare, also auch das Unternehmen, zwischen den Erben aufgeteilt wird. Damit befindet sich das Überleben des Betriebes mit Eintritt des Erbfalls oft in unmittelbarer Gefahr.
Was passiert?
Wenn das Unternehmen in die Erbmasse fällt, muss entweder ein Erbe die anderen auszahlen oder jeder der Erben kann die Aufteilung und Verwertung des Unternehmens verlangen. Der dadurch akut entstehende Kapitalbedarf führt gerade bei Betrieben mit hohem Anlagevermögen zu einem existenzgefährdenden Kapitalabfluss oder einer ungesunden Neuverschuldung der Gesellschaft oder der Gesellschafter.
Wurde der Betrieb an einen Nachfolger übergeben, ist er noch lange nicht auf der sicheren Seite. Hat der Unternehmer bei der Übertragung des Betriebs auf einen der Erben eine nicht rechtsichere Konstruktion gewählt, dann kann es passieren, dass mit dem Erbfall über das Erbrecht auch die anderen Erben wieder mit am Tisch sitzen.
Ähnlich verhält es sich im Fall der Scheidung: Hier bildet die gesetzliche Regelung die Bedürfnisse eines gesunden, existenzsichernden Umgangs mit Betrieben nicht ab.
Auch hier entsteht besonders bei Betrieben mit großem Anlagevermögen durch den Zugewinnausgleich ein Kapitalbedarf, der für den Unternehmer nur schwer zu decken ist.
Wer klug ist baut deshalb vor – Unternehmer sollten die familienrechtliche und erbrechtliche Dimension rechtzeitig regeln: durch kluge Regelungen im Gesellschaftsvertrag, durch einen fairen Ehevertrag und ein vernünftiges Testament.
Allerspätestens bei Übergabe des Betriebs an einen Nachfolger müssen diese Problemlagen bearbeitet sein und die Zukunft des Betriebes zu sichern.
2. Patchwork-Familien
Familien, in denen die Partner und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen werden Patchwork-Familien genannt. Die Familienform birgt erhebliche erbrechtliche Risiken, da das deutsche Erbrecht den Ehepartner gegenüber den Kindern privilegiert. Sind die Kinder jeweils nur mit einem Elternteil verwandt, dann hängt die Höhe ihres Erbteils weitestgehend davon ab ob „ihr“ Elternteil vor seinem Partner stirbt.
Geraten die Eltern in Not oder werden pflegebedürftig entstehen schwierige Situationen im Blick auf Unterhalt und Betreuung.
Die gesetzlichen Regelungen, die auf die klassische Ehe und Familie zugeschnitten sind, führen hier oft zu überraschenden und von den Beteiligten als ungerecht empfundenen Regelungen.
Auch hier ist klug, wer rechtzeitig selbst Regelungen schafft.
Der Gesetzgeber läßt dem Einzelnen zu Lebzeiten bei der Frage, wie er sein Erbe verteilt, viel Handlungsfreiheit. Nutzen muss diese Handlungsfreiheit allerdings jeder selbst.
Sowohl bei familienrechtlichen, als auch bei erbrechtlichen Fragestellungen berate ich Sie gerne.
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