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BAG zu Befristungen: Je höher die Ansprüche des Arbeitgebers, desto niedriger der Schutz durch das Arbeitsrecht?

So oder so ähnlich könnte man jedenfalls die Begründung des Bundesarbeitsgerichtes in der Sache des Mainzer Torwarts Heinz Müller verstehen.

Dieser hatte – wie bei Lizenzspielern üblich – mehrfach sachgrundlos befristete Arbeitsverträge erhalten und vor dem Arbeitsgericht auf Entfristung des letzten – nicht verlängerten – Vertrages geklagt. Das BAG hat die Befristung nun mit Urteil vom 16.1.2018 für wirksam erklärt (7 AZR 312/16).

Als Begründung geben die Richter an: „von einem Lizenzspieler [werden] im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet“.

Mit dieser Begründung kann man indessen praktisch jede sachgrundlose Befristung rechtfertigen: Es wäre sicher jedem Arbeitgeber recht, Höchstleistungsphasen der Mitarbeitenden abgreifen zu können, ohne im Folgenden auch dafür einstehen zu müssen, dass üblicher Weise eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet ist.

Der Leistungssport, gerade im Fußball, zeigt sehr gut Fluch und Segen einer solchen Möglichkeit: Während sie einerseits anschaulich zur Generierung eines Produktes auf höchsten Niveau führt, werden andererseits die Kosten dieser Auslese in Form gescheiterter Karieren und Sportinvalidität konsequent der Gemeinschaft der Arbeitslosen- und Krankenversicherten aufgebürdet.

Für den kleinen Bereich des Profifußballs ist das für die Gesellschaft tragbar. Deshalb konnte das BAG auch – zur Erleichterung der Profivereine – konsequent sportpolitisch entscheiden.

Für das Arbeitsrecht der „Normalsterblichen“ wäre eine solche Entscheidung weder gewollt noch für die Gesellschaft finanzierbar.

Für die politische Diskussion um berechtigte und für die Wirtschaft an manchen Stellen dringend notwendige Befristungsmöglichkeiten ist sie Gift.